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Neue EU-Vorschriften für Sammlung und Recycling von Altbatterien

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Ab heute gelten neue Vorschriften für die Sammlung und das Recycling von Altbatterien, die zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt beitragen sollen.

Nach der Richtlinie sind künftig die Hersteller für das Abfallmanagement der von ihnen in Verkehr gebrachten Batterien verantwortlich. Die überarbeitete Altbatterie-Richtlinie, die vom Europäischen Parlament und vom Rat im Jahr 2006 erlassen wurde, sollte bis heute in allen Mitgliedstaaten in innerstaatliches Recht umgesetzt worden sein. Bisher haben sieben Mitgliedstaaten der Kommission nationale Rechtsvorschriften mitgeteilt, mit denen die Richtlinie völlig umgesetzt wurde.

Das für Umweltfragen zuständige Kommissionsmitglied Stavros Dimas sagte dazu: „Die Überarbeitung der Altbatterie-Richtlinie ist ein weiterer wichtiger Schritt auf dem Weg zu einer europäischen Recycling-Gesellschaft. Die neuen Vorschriften setzen Ziele für die Sammlung und das Recycling von Altbatterien und leisten damit auch einen Beitrag zum Schutz der Gesundheit der europäischen Bürger und zur Nachhaltigkeit von Verbrauch und Erzeugung in der EU. Die Mitgliedstaaten, die die Richtlinie bisher noch nicht umgesetzt haben, sollten dies umgehend tun.“

Umwelt- und Gesundheitsfragen

Batterien enthalten eine ganze Reihe von Metallen, die der menschlichen Gesundheit schaden und die Umwelt belasten können, darunter in einigen Fällen auch gefährliche Schwermetalle wie Blei, Kadmium und Quecksilber.

Die Sammlung und das sachgemäße Recycling von Altbatterien verhindern, dass diese Schadstoffe in die Umwelt gelangen, es spart Energie und schont die natürlichen Ressourcen.

Die neue Richtlinie (1: Richtlinie 2006/66/EG ) ist eine überarbeitete Fassung einer Richtlinie aus dem Jahr 1991 (2: Richtlinie 91/157/EWG ), mit der es nicht gelungen war, die von Altbatterien ausgehenden Risiken ausreichend zu kontrollieren und einen einheitlichen Rahmen für ihre Sammlung und das Recycling zu schaffen. So landete beispielsweise praktisch jede zweite „Gerätebatterie“ (das sind kleine gekapselte Batterien im Gegensatz zu Industriebatterien und Fahrzeugbatterien), die 2002 in der EU-15 verkauft wurde, auf Deponien oder in Müllverbrennungsanlagen, anstatt recycelt zu werden. Dies geschah leider auch mit gebrauchten Batterien, die getrennt gesammelt und zurückgenommen wurden.

Die überarbeitete Richtlinie

Mit der überarbeiteten Richtlinie soll durch verstärkte Sammlung und effizienteres Recycling verhindert werden, dass Altbatterien in die Umwelt gelangen. Die Richtlinie beschränkt außerdem die Verwendung bestimmter Schwermetalle. Wichtigste Änderungen gegenüber der früheren Richtlinie sind:

    * Vorschriften über die Sammlung und Rücknahme aller Arten von Batterien sowie die Vorgabe von nationalen Sammelzielen für Gerätebatterien. Danach muss bis 2012 eine Sammelquote von mindestens 25 % der jährlich in den Mitgliedstaaten anfallenden Gerätebatterien erreicht werden; diese Quote steigt bis 2016 auf 45 %.

    * Alle gesammelten und zurückgenommen Batterien müssen recycelt werden (mit möglichen Ausnahmen für Gerätebatterien, die gefährliche Stoffe enthalten).

    * Beschränkungen der Verwendung von Quecksilber in allen Batterien und der Verwendung von Kadmium in Gerätebatterien;

    * ein Verbot der Deponierung oder Verbrennung von Industrie- und Fahrzeugbatterien;

    * die Auflage, dass bei den Recyclingverfahren für die verschiedenen Batteriearten bestimmte „Recyclingeffizienzen“ erreicht werden müssen;

    * die Forderung, dass die Hersteller entsprechend dem Grundsatz der Herstellerverantwortung die Kosten für Sammlung, Behandlung und Recycling von Altbatterien tragen müssen.

Die Einführung von Mindestraten für die Recyclingeffizienz ist ein Novum in den EU-Abfallvorschriften. Diese Effizienzziele sollen die Innovation fördern und wirksamere Prozesse und Technologien durchsetzen. Sie sind Teil der Leitmarktinitiative, die die Kommission Anfang des Jahres gestartet hat (siehe IP/08/12).

Die Kommission hat präzisiert, dass Batterien, die bis heute rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, weder aus dem Markt genommen noch entsprechend den neuen Vorschriften neu gekennzeichnet werden müssen.

Innerstaatliche Umsetzung

Bis heute haben sieben Mitgliedstaaten der Kommission nationale Rechtsvorschriften mitgeteilt, mit denen die Richtlinie vollständig umgesetzt wird, in weiteren vier Mitgliedstaaten wurde sie teilweise umgesetzt. Als Hüterin der Verträge wird die Kommission nun umgehend bewerten, ob diese Umsetzungsvorschriften den Zielen der Richtlinie gerecht werden. Die Kommission wird gegebenenfalls Verstoßverfahren gegen Mitgliedstaaten einleiten, die bisher noch keine Umsetzungsmaßnahmen mitgeteilt haben und dies nicht umgehend tun.

Weitere Informationen:
  ^ Website der GD Umwelt zu Batterien:

Quelle: Europa.Eu
 

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